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Nullsteuersatz

im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen

Das Jahressteuergesetz 2022

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)


Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen


FAQ des BMF zum Nullsteuersatz 

Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von PV-Anlagen

Bitte beachten Sie die, im Zusammenhang mit den Änderungen des Jahressteuergesetzes, in Bezug auf die Absenkung der Umsatzsteuer auf PV-Artikel, geltenden Richtlinien.

Das Bundeministerium der Finanzen stellt in diesem Zusammenhang ein FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ zur Verfügung.

Zudem wurde am 27.02.2023 ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht, in dem auf die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes näher eingegangen und themenbezogenen Beispiele erörtert werden.

"Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. 

 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. 

 Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. 

§ 12 Absatz 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten."


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Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.02.2023

In dem aktuell veröffentlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden aktuelle Informationen und bisher noch ungeklärte Grundlagen zur Anwendung des Nullsteuersatzes beschrieben.
Informationsschreiben zum Download "BMF Schreiben [pdf, 152KB]"

Wesentliche Komponenten

Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen „wesentliche Komponenten“ dem Nullsteuersatz. Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehren jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B.:

  • Wechselrichter 
  • Dachhalterung 
  • Energiemanagement-System 
  • Solarkabel Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose) 
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger 
  • Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen. 

Auch die (nachträgliche) Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese Teil einer Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt.

Keine wesentlichen Komponenten

Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör, wie z.B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind. Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z.B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage (vgl. aber zur Einheitlichkeit der Leistung Absatz 1). 

Beispiel 1: 
Unternehmer U erwirbt im Baumarkt u.a. Schrauben und Kabel, um eine Photovoltaikanlage in Eigenleistung auf seinem Privathaus zu errichten. Die Lieferung der Schrauben und Kabel unterliegt dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %, da es sich nicht um wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG handelt. 

Beispiel 2: 
Unternehmer U beauftragt das Solarunternehmen S im Rahmen einer sog. „Paketlösung“ eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus zu installieren. In den Materialkosten, die S gegenüber U in Rechnung stellt, sind auch Kabel und Schrauben enthalten. Die Lieferung der nicht wesentlichen Komponenten (Kabel und Schrauben) erfolgt im Rahmen einer einheitlichen Leistung (Lieferung einer Photovoltaikanlage) und unterliegt unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz.

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