Nullsteuersatz
im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen
Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen
Aktuelle Themen (Stand 24.07.2023)
Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von PV-Anlagen
Bitte beachten Sie die, im Zusammenhang mit den Änderungen des Jahressteuergesetzes, in Bezug auf die Absenkung der Umsatzsteuer auf PV-Artikel, geltenden Richtlinien.
Das Bundeministerium der
Finanzen stellt in diesem Zusammenhang ein FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur
Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ zur Verfügung.
Zudem wurde am 27.02.2023 ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht, in dem auf die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes näher eingegangen und themenbezogenen Beispiele erörtert werden.
"Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt.
Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
§ 12 Absatz 3 UStG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten."
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