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WICHTIG !
§ 13 NAV regelt für Kundenanlagen hinter der Hausanschlusssicherung die Verantwortlichkeit des Anschlussnehmers für eine ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung und stellt klar, dass Arbeiten zum Anschluss an das Niederspannungsnetz (außer durch den Netzbetreiber) nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen ausgeführt werden dürfen.